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Zuchtordnung
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Ziel
des VHH e.V. ist es, den Hovawart in seinem ursprünglichen
Erscheinungsbild und rassetypischen Wesen zu |
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und verbessern, sowie seine Eigenschaft als Familien-
und Haushund zu fördern und zu festigen. |
| Züchter
im Sinne einer Zuchtordnung ist |
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wer Mitglied einer Zuchtgemeinschaft der betreffenden Rasse ist, |
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wer Eigentümer der Hündin zur Zeit des Belegens ist. |
| Alle
zur Zucht zugelassenen Hunde müssen in Besitz einer gültigen
Ahnentafel eines Rassehundeverbandes |
| sein.
Es werden nur Hunde zur Zucht zugelassen, die dem Rassestandard
entsprechen und den daraus folgenden
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| Anforderungen
an Wesen und Konstitution genügen. |
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Die
Zuchttiere müssen vor dem Deckakt durch einen Körmeister (Zuchtleiter)
zuchttauglich geschrieben werden. |
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besonderen Vorraussetzungen ist der Zuchtleiter berechtigt,
vereinsfremde Rüden mit den entsprechenden
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| Auflagen
zuchttauglich zu
schreiben. |
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Die
Zuchtzulassung kann mit Einschränkungen oder mit Auflagen erteilt
werden. Über
Ausnahmen entscheidet der
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| zuständige
Zuchtleiter. |
| Die
Zuchttiere müssen an einer Jugend- und einer Hauptkörung erfolgreich teilgenommen
haben. |
| Das
Mindestzuchtalter für Hündinnen ist das vollendete dritte Lebensjahr. |
| Das
Zuchtalter für Rüden ist abhängig
von einer bestandenen Hauptkörung (ab 3. Lebensjahr).
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Hündinnen
dürfen nicht mehr als einen Wurf pro Jahr (12 Monate) haben.
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Züchter
dürfen nicht mehr als einen Wurf pro Jahr (12 Monate) aufziehen.
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Nach
vollendetem achten Lebensjahr scheiden Hündinnen und Rüden von der
Zucht aus.
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| Wertvolle
Zuchttiere, die überdurchschnittlich gut vererben, können mit
Genehmigung des Zuchtleiters |
| Zuchtverlängerung
erhalten. |
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Paarungen
ersten Grades sind nur mit Genehmigung des zuständigen Zuchtleiters
gestattet.
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Hunde,
die nicht dem Rassestandard entsprechen oder zuchtausschließende Fehler
vorweisen, erhalten
keine
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| Zuchterlaubnis. |
| Im Fall einer möglichen
genetisch bedingten Skelett-Anomalie sind entsprechende Untersuchungen
(u.a. röntgen) |
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verpflichtend. |
| Von jedem, der Zucht zur
Verfügung stehenden Hovawart, ist vor Zuchteinsatz der Nachweis einer
einwandfrei |
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funktionierenden
Schilddrüse zu erbringen (TSH, T4). |
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Zur
Zucht werden ferner nur Hunde zugelassen, die auf Hüftgelenksdysplasie
geröntgt wurden (Auswertungsstelle: |
| Prof.
Dr. Christian Saar, Hamburg).
Hunde mit dem Vermerk HD-frei dürfen uneingeschränkt zur Zucht eingesetzt
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| werden. Bei
HD-Verdacht bzw. -Übergangsform muss
der Zuchtpartner einer HD-freien Linie zugehören. |
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HINWEISE
ZUM DECKEN
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Nur
eine gesunde und ungezieferfreie Hündin darf dem Rüden zugeführt
werden. Der Hündinnenbesitzer |
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haftet
für Schäden, die dem Deckrüden durch eine kranke oder
verseuchte
Hündin entstehen, die diesem
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absichtlich
oder grob fahrlässig zugeführt wurde.
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Die
Deckgebühr ist in der VHH-Finanzordnung festgelegt. Sie wird fällig, sobald der
Zuchtwart die
Wurfabnahme
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| durchgeführt
hat, es sei denn, die Parteien streben eine andere Regelung an. |
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PFLICHTEN
DES ZÜCHTERS
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Der
Züchter verpflichtet sich, mit Beantragung eines geschützten
Zwingernamens ausschließlich Hunde zu züchten,
die in das VHH-Zuchtbuch eingetragen werden.
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| Der
Züchter ist verpflichtet, an mindestens einem Züchterseminar
teilzunehmen.
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Der
Züchter verpflichtet sich, den Anweisungen des Zuchtwartes folge zu
leisten.
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Jeder
Züchter hat ein Zwingerbuch zu führen.
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Der
zuständige Zuchtwart hat jederzeit das Recht, das Zwingerbuch
einzusehen.
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Innerhalb
von 24 Stunden nach Wurftermin ist dem zuständigen Zuchtwart
telefonisch Meldung zu erstatten.
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Der Züchter ist verpflichtet, die Mutterhündin und
die Welpen im besten Ernährungszustand zu halten, sie gut zu pflegen |
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und entsprechend der allgemeinen Grundregeln des VHH
e.V. aufzuziehen (keine Zwinger-, Stall- oder vergleichbare |
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Haltung).
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Die
Welpen sind vor der Grundimmunisierung dreimal zu entwurmen.
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Für alle Welpen hat der Züchter durch einen
internationalen Impfpass zur Wurfabnahme den Nachweis der erforderlichen |
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Grundimmunisierung zu erbringen.
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Das
Entfernen der Welpen vom Muttertier ist vor Vollendung der achten
Lebenswoche nicht gestattet.
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Die
Abgabe der Welpen vor Ablauf der achten Lebenswoche ist verboten.
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Es
dürfen nur gekennzeichnete Welpen abgegeben werden. Die Kennzeichnung (Micro-Chip)
hat
durch den Tierarzt zu
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erfolgen.
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Das
Abgabegewicht muss mindestens sieben Kilogramm betragen.
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Die
Namen der Welpen beginnen bei dem ersten Wurf des Züchters (nicht der Hündin)
mit „A“ beim zweiten
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Wurf
mit
„B“, etc...
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Eingetragen
werden zuerst die Rüden, anschließend die Hündinnen.
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Die
Wurfkontrolle durch den zuständigen Zuchtwart wird in den ersten 2
Lebenstagen, sowie in der fünften |
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Lebenswoche
durchgeführt.
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Die
Wurfabnahme erfolgt in der achten Lebenswoche.
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Die
Kosten sind vom Züchter nach der Wurfabnahme zu errichten. Die Beträge
sind in der Finanzordnung des |
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VHH
e.V.
festgelegt.
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Der
Zuchtwart erstellt den Wurfabnahmeschein, der alle wesentlichen Angaben
zum Wurf enthält. Insbesondere |
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alle
bei den Welpen festgestellten Mängel.
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Bereits
bei der Wurfabnahme ersichtliche Mängel werden im Wurfprotokoll
vermerkt und in die Ahnentafel |
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übernommen.
Für jeden Welpen wird ein Protokoll übergeben. Dieses ist dem
Welpenkäufer auszuhändigen.
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Deckmeldung
und Wurfmeldeschein sind gut lesbar auszufüllen. Unleserliche
Wurfmeldungen, oder solche bei |
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denen
Angaben/ Unterschriften fehlen, werden nicht bearbeitet.
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Zur
Beantragung der Ahnenpässe beim Zuchtbuchamt sind dem Deckmeldeschein
beizufügen:
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Die
Original-Ahnentafel der Mutterhündin
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Die
Kopie der Ahnentafel des Deckrüden
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Jeweils
das Ergebnis der HD-Röntgenuntersuchung, Körergebnisse,
Zuchtzulassungsnachweis
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Nachweise
über errungene Titel, Championate, Prüfungserfolge, etc.
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Über
die Eintragung von Welpen aus Paarungen nicht zur Zucht zugelassenen
Elterntiere entscheidet der |
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Zuchtleiter. |
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Der
Welpenaufzuchtplan ist Bestandteil der Zuchtordnung.
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| Die Änderung
der Zuchtordnung erfolgte durch Beschluss der Züchterversammlung im
Februar 2008. |
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